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Versprechen

 als Verfahren zur Setzung verbindlicher Normen

 

I.) Das Versprechen als Verbindlichkeit erzeugendes Normsetzungsverfahren

Das Versprechen ist ein sozial etabliertes Verfahren, bei dem der Versprechende sich verbindlich auf die Ausführung der von ihm versprochenen Handlungen festlegt. Dies ermöglicht es den anderen Personen, ihr Verhalten auf die versprochenen und damit zu erwartenden Handlungen des Versprechenden einzustellen und damit ihre eigene Zukunftsplanung zu verbessern.

Von besonderer Bedeutung sind wechselseitige Versprechen zwischen zwei oder mehr Personen, die als Verträge bezeichnet werden. Bei Verträgen verpflichtet sich jede Vertragspartei zu einem bestimmten Handeln unter der Bedingung, dass sich die andern Parteien des Vertrages ebenfalls zu einem bestimmten Handeln verpflichten. Wenn das versprochene Handeln der andern Parteien für eine Partei x vorteilhaft ist, so hat x ein Motiv, seinerseits auch etwas zu tun, das für die anderen Parteien vorteilhaft ist - auch wenn es für x mit gewissen Nachteilen verbunden ist. Dies gilt, solange die Vorteile die Nachteile überwiegen.

Mit Hilfe der Institution des Vertrages werden allgemein wichtige Ziele erreichbar. Wenn sich die Parteien rational verhalten, ist die Einhaltung des Vertrages für alle Parteien gegenüber dem Status quo vorteilhaft. Es besteht bei den Beteiligten eine Motivation zur Realisierung des verbindlich Vereinbarten., da jeder nur dann in den Genuss der Handlungen des andern kommt, wenn er selber seine übernommenen Verpflichtungen erfüllt. Die beteiligten Parteien haben zugleich ein Motiv, selber nach Möglichkeiten für vorteilhafte Verträge zu suchen. Diese Motivierung und Mobilisierung der Beteiligten durch ihr eigenes Interesse ist in der Regel wirkungsvoller und erfolgreicher als wenn dies durch öffentlichen Appell erreicht werden soll oder aber der öffentlichen Verwaltung als Aufgabe überlassen bleibt.

Diese und andere Argumente rechtfertigen das Rechtsinstitut des Vertrages als eines geradezu genialen Verfahrens, das Handlungen herausfindet, die für die Beteiligten vorteilhaft sind, und das zugleich eine Motivation erzeugt, diese Vorteile auch zu realisieren.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die verbindlich versprochenen Handlungen in jedem Falle auch unter moralischen Gesichtspunkten die inhaltlich richtigen sind. Von den Inhalten des Versprochenen wird bei der obigen Rechtfertigung erst einmal völlig abstrahiert. Wucher, Arbeit zu Hungerlöhnen oder aufgezwungene Waffenstillstandsvereinbarungen sind Beispiele für inhaltlich problematische Verträge. Deshalb gibt es gewöhnlich ein umfangreiches Vertragsrecht, das der Vertragsfreiheit verschiedenste Grenzen setzt, insbesondere wenn die Parteien sehr unterschiedliche Verhandlungsmacht (bargaining power) besitzen.  
 

II.) Kann das Versprechen aus sich heraus Verbindlichkeit für bestimmte Normen erzeugen?

Wenn dies möglich wäre, so könnte man verbindliche Normensysteme entwerfen, ohne jemals inhaltlich das Für-und-Wider dieser Normen erörtern zu müssen. Insofern, als auch Verträge aus Versprechen bestehen, wäre dies für jede Theorie der Normenbegründung von erstrangiger Bedeutung.

In diese Richtung geht etwa der Ansatz, den Ilting entwickelt. (Ilting: "Anerkennung" in G.G.Grau (Hg.): Probleme der Ethik. Freiburg 1972. S. dazu auch die Kritik bei J. Habermas: Legitimationsprobleme des Spätkapitalismus. Frankfurt a. M. 1973. S. 141ff.)

Kern dieses Ansatzes ist dabei die These, dass es unmittelbar evident oder aber analytisch wahr sei, dass man Versprechen bzw. Verträge einhalten solle. Ilting schreibt: "Dass eine vertragliche Übereinkunft einzuhalten ist, das kann überhaupt nicht strittig sein, weil dies ein analytischer Satz ist." (S.101f.)

Ähnlich schreibt der intuitionistische englische Ethiker David Ross: "Ich glaube, es ist offensichtlich, dass wir bei normalem Denken die Tatsache, dass wir ein Versprechen gegeben haben, in sich für hinreichend erachten, um eine Pflicht zu erzeugen, es einzuhalten. … In der Tat erscheint es bei einiger Überlegung selbstverständlich (self-evident), dass ein Versprechen einfach als solches etwas ist, das prima facie eingehalten werden sollte ..." (D. Ross, The Right and the Good. Oxford 1930 , S.37 u. 40, eigene Übersetzung hier und bei allen folgenden fremdsprachlichen Zitaten).

Im Detail ausgeführt wurde diese Argumentation von George R. Searle in dem Text "How to derive 'ought' from 'is'" ("Wie man aus einem 'Sein' ein 'Sollen' ableiten kann" ) (Wiederabgedruckt in Ph. Foot (ed.), Theories of Ethics, Oxford 1967), der eine umfangreiche Diskussion auslöste.

Darin leitet Searle aus dem beschreibenden Satz: "Jones äußerte die Worte: 'Hiermit verspreche ich Dir, Smith, fünf Dollar' " über mehrere Zwischenschritte den normativen Satz ab: "Jones soll Smith fünf Dollar bezahlen!" (S.102)

Auf den möglichen Einwand, dass seine Ableitung auf dem moralischen und insofern werthaltigen Prinzip beruhe, dass man seine Versprechen einhalten solle, entgegnet Searle: "Ich weiß nicht, ob 'Man soll seine Versprechen einhalten' ein 'moralisches' Prinzip ist, aber ob es das ist oder nicht, es ist zugleich tautologisch, denn es ist nichts weiter als eine Ableitung aus den beiden Tautologien: 'Alle Versprechen sind (erzeugen, sind Übernahmen von, sind Anerkennungen von) Verpflichtungen' und 'Man soll seine Verpflichtungen einhalten (erfüllen)'".

Searle betont: "Als eine Frage in Bezug auf Versprechen und nicht in Bezug auf die Institution des Versprechens ist die Frage: 'Soll man Versprechen halten?' ebenso leer wie die Frage: 'Sind Dreiecke dreiseitig?'. Etwas als Versprechen anerkennen bedeutet zuzugestehen, dass es eingehalten werden soll, sofern die andern Umstände gleich bleiben." (S.108)

Die Frage ist nun, ob der Satz "Versprechen soll man einhalten!" tatsächlich tautologisch-analytisch wahr ist und ob sich damit ein Fundament für ein System verbindlicher Normen finden lässt, das von der Ebene der inhaltlichen Argumentation völlig unabhängig gilt.
 
Als erstes ist festzuhalten, dass der Satz "Versprechen soll man einhalten"  die Existenz der Institution 'Versprechen' voraussetzt, indem das Wort 'Versprechen' benutzt wird.

Wenn unter der Institution 'Versprechen' nun ein Verfahren zur Erzeugung verbindlicher Normen mittels Selbstverpflichtung verstanden wird, so gehört es zu den zentralen Regeln dieser Institution, dass jemand das, was er verspricht, auch tatsächlich einhalten soll. Als ein Bericht über die Regeln einer derartig konstruierten Institution wäre der Satz "Versprechen soll man einhalten!" also in der Tat tautologisch.

Daraus folgt jedoch noch nicht logisch, dass in einer konkreten Handlungssituation die durch die Institution des Versprechens erzeugten Normen unbedingt anerkannt werden müssen. Um logisch eine Handlungsnorm für eine konkrete Situation abzuleiten, muss zusätzlich vorausgesetzt werden, dass man die Anwendung des Versprechens in diesem besonderen Fall auch bejaht.

Man kann ohne weiteres zugestehen, dass jemand nach den Regeln der Institution ein korrektes Versprechen abgegeben hat - wie immer diese Regeln auch im Einzelnen konkretisiert sein mögen - und dass nach den Regeln der Institution das Versprochene verbindlich sein soll; trotzdem kann man ohne logischen Widerspruch der Ansicht sein, dass in diesem Fall das Versprochene nicht gesollt ist, weil das Versprechen in diesem Fall nicht hätte angewandt werden dürfen.

Damit hat man jedoch bereits einen normativen Diskurs darüber eröffnet, unter welchen Bedingungen das Versprechen ein geeignetes Verfahren zur Erzeugung verbindlicher Normen ist und unter welchen nicht. Wer zur Erwiderung des Einwandes nur auf die Regeln der Institution pocht etwa mit den Worten "Versprochen ist versprochen!", der verkennt, dass es keinen logischen Zwang gibt, der Anwendung des Versprechens zuzustimmen, was immer man auch an sonstigen Gründen zugunsten einer Einhaltung des Versprochenen vorbringen mag.

Damit ist die oben gestellte Frage dahingehend beantwortet, dass auch dann, wenn die Verbindlichkeit von Normen durch Verfahren der Selbstverpflichtung erzeugt wurde, wie beim Versprechen, diese Verbindlichkeit nicht unabhängig vom Diskurs über die Gültigkeit normativer Behauptungen begründet werden kann.

Ähnlich argumentiert auch Mackie gegen Searle: "Nur durch Berufung auf die Regeln der Institution (und nicht durch ihr bloßes Berichten) kann man schließen, dass er (Jones, E.W.) sich eine Verpflichtung auferlegte, so dass er nun unter dieser Verpflichtung steht. Das Argument ist nicht gültig aufgrund allgemeiner Logik sondern aufgrund einer speziellen Logik, mit der man innerhalb der Institution 'Versprechen' argumentiert." (J. L. Mackie: Ethics. Inventing Right and Wrong. Harmondsworth 1977, S.68.)

Für einen unbeteiligten Dritten ist demnach der Schluss von der Tatsache, dass ein Versprechen abgegeben wurde, auf die Forderung nach Einhaltung des Versprochenen logisch nicht zwingend. Dieser Schluss setzt sowohl eine Bejahung der Institution 'Versprechen' voraus als auch die Bejahung der Anwendung dieser Institution in diesem Fall.

Gilt dies aber auch für den Versprechenden selbst?  Der Versprechende hat ja durch die Abgabe des Versprechens der Anwendung der Institution in diesem Fall zumindest implizit zugestimmt und hat die Vertrauen schaffende Wirkung der Institution in Anspruch genommen.

In seiner Diskussion des Beispiels von Searle schreibt Mackie hierzu: "Es mag argumentiert werden, dass (sich Jones, E.W.) dadurch, dass er das Versprechen einmal abgegeben hat, derart in Bezug auf die Institution Versprechen gebunden (committed) hat, dass es nicht bloß ein Sinneswandel sondern falsch für ihn sei, die Bejahung der Institution zu verweigern, wenn der Zeitpunkt der Zahlung gekommen ist. ... Die behauptete Bindung ist genau genommen ein Versprechen: die Behauptung ist, dass Jones - so wie die Dinge liegen - versprochen hat, weiterhin die Institution Versprechen zu bejahen. Aber dann ist dieser Versuch, die Verbindlichkeit eines Versprechens zu begründen, zirkelhaft: Wir müssen voraussetzen, dass Jones seine Verpflichtung in Bezug auf die Institution Versprechen erfüllen soll, bevor wir derart seine Verpflichtung behaupten können, sein Versprechen gegenüber Smith zu halten" (S.70).

Man muss also nicht eine logische Widersprüchlichkeit auf Seiten des Versprechenden annehmen, wenn er nachträglich die Meinung vertritt, dass er sein Versprechen nicht einhalten sollte. Er kann ja inzwischen seine Meinung über die Anwendung der Institution Versprechen in diesem Fall geändert haben und ist nun nicht mehr der Meinung, dass das Versprechen hier ein sinnvolles Verfahren war.

Mackie schreibt hierzu bezogen auf das Beispiel von Searle: "Es stimmt, dass Jones nicht ohne 'Inkonsistenz' ablehnen kann, den Satz (5) (= 'Jones soll Smith fünf Dollar bezahlen', E.W.) als innerhalb der Institution gesprochen zu akzeptieren; dies gilt aber nur insofern, als er seine Meinung geändert hat: es gibt hier keine logische Inkonsistenz" (S.71).

Damit ist auch für den Versprechenden selbst nachgewiesen, dass die institutionelle Regel "Versprechen soll man einhalten" als solche nicht ausreicht, um in einer konkreten Handlungssituation eine Verbindlichkeit zu erzeugen.

Letztlich muss auch in Bezug auf den Versprechenden die Bejahung der Institution einschließlich ihrer Anwendung im konkreten Fall hinzukommen. Auch das Verfahren des Versprechens, das auf der faktischen Anerkennung von Normen durch die Normadressaten beruht, bedarf einer argumentativen Rechtfertigung. Es muss als richtiges Verfahren vorausgesetzt werden, wenn die damit erzeugten Normen verbindlich sein sollen.


 

Siehe auch die folgenden thematisch verwandten Texte in der Ethik-Werkstatt:
   
Nida-Rümelin zur Begründung ethischer Normen ** (10 K)
    Normativer Diskurs und verbindliche Normen *** (93 K)

 

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Letzte Bearbeitung 28.11.2007 / Eberhard Wesche

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