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Das deutsche Grundgesetz

Wichtige Bestimmungen

- wörtliche Zitate in runden Klammern, Zusätze des Verfassers E.W. in eckigen Klammern -

 


    (1) Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten:

"Das Deutsche Volk bekennt sich ... zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten ... " (GG Artikel 1, Absatz 2)

"Die ... Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht" (GG Artikel 1, Absatz 3)

"Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 (zur Menschenwürde) und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig." (GG Artikel 79, Absatz 3)


    (2) Zur parlamentarischen Demokratie:


"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen ... ausgeübt." (GG Artikel 20, Absatz 2)

"Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen." (GG Artikel 38)

"Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen." (GG Artikel 77)

"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden." (GG Artikel 20, Absatz 2)

"Ein ... [das Grundgesetz änderndes] Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates." (GG Artikel 79, Absatz 2)


   
(3) Zur Stellung des Bundeskanzlers:

"Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ... gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt." (GG Artikel 63)


"Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik." (GG Artikel 65)


    (4) Zur Stellung des Bundespräsidenten:

"Der Bundespräsident wird ... von der Bundesversammlung gewählt ... Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder ... gewählt werden." (GG Artikel 54, Absatz 1 und 2)

"Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit ausländischen Staaten." (GG Artikel 59)
 
"Anordnungen ... des Bundespräsidenten bedürfen ... der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler." (GG Artikel 58)


    (5) Zur Wahl der Abgeordneten des Bundestages

[Das Verfahren bei der Wahl der Abgeordneten des Bundestages ist im Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt.]

Die Abgeordneten werden "nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt". (BWG § 1, Absatz 1)

"Der Deutsche Bundestag besteht ... aus 598 Abgeordneten. ... Von den Abgeordneten werden 299 ... in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt." (BWG § 1, Absatz 2)

"Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste." (BWG § 4)

"In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt." (BWG § 5)

"Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muss deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen." (BWG § 3, Absatz 1)

[Ziel ist es, die verbleibende Hälfte der Sitze im Bundestag so zu besetzen, dass der Anteil der Abgeordneten jeder Partei dem Anteil der Zweitstimmen für diese Partei möglichst gut entspricht und so die Stärkeverhältnisse im Parlament und in der Wählerschaft dieselben sind.]


    (6) Zur Nichtberücksichtigung kleiner Parteien:

"Bei der Verteilung der Sitze ... werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben." (BWG §6, Absatz 3)

[Mit dieser Hürde soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft verhindert werden.]


    (7) Zur Arbeitsweise des Bundestages:

"Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich." (GG Artikel 42, Absatz 2)

"Der Präsident [des Bundestages] stellt die Fragen so, dass sie sich mit 'Ja' oder 'Nein' beantworten lassen." (Geschäftsordnung des Bundestages § 46)

Es "entscheidet die einfache Mehrheit" (Geschäftsordnung des Bundestages § 48, Absatz 2)


    (8) Zur Rolle der Parteien


"Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei." (GG Artikel 21, Absatz 1)

"Mitglieder des Bundestages können sich in Fraktionen zusammenschließen." (Abgeordnetengesetz § 45)

"Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf von Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehören." (Geschäftsordnung des Bundestages § 10)


    (9) Zur Unabhängigkeit der Justiz


"Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof." (Bundesverfassungsgerichtsgesetz § 1)

"Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen." (GG Artikel 97, Absatz 1)


    (10) Zur föderalen Struktur

"Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat." (GG Artikel 20 Absatz 1)

"Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung ..." (GG Artikel 70)

"In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist." (GG Artikel 28, Absatz 1)

"Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln." (GG Artikel 28, Absatz 2)

(Ende des Textes)



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Ethik-Werkstatt: Ende der Seite "Das deutsche Grundgesetz" / Letzte Bearbeitung 06/2015 / Eberhard Wesche

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